Besondere Bauverordnung 1 (BBV1)
Mit der Änderung des Zürcher kantonalen Energiegesetz vom 22. April 1983 sind die MuKen 2014 (Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich) ergänzt worden. Der Kanton Zürich geht in Energiefragen sogar noch weiter, als dies die MuKen 2014 vorsieht. Dies namentlich in Teilbereichen der Pflicht zur Stromproduktion auf den eigenen Gebäuden bzw. deren Zusammenschlüssen.
Weiter werden elektrische Widerstandsheizungen sowie elektrische Warmwassererzeuger ab dem Jahr 2030 verboten. Entsprechende Anlagen müssen bis dahin ersetzt werden. Ausnahmen können bewilligt werden, wobei diese aufgrund der heutigen Gesetzgebung schwierig zu realisieren sind.
Das Energiegesetz regelt neu weiter, dass fossile Heizungen nach dem Erreichen ihrer individuellen Lebensdauer durch nachhaltige Wärmeproduktionsanlagen zu ersetzen sind. Dies werden zukünftig Wärmepumpen oder eine Form von Holzheizungen sein. Unterstützungen durch solarthermische Anlagen werden weiterhin möglich sein. Ausnahmeregelungen gibt es für sogenannte Härtefälle. Eigentümer-/innen welche sich keine neue, teurere Heizung leisten können oder das Gebäude in den nächsten Jahren veräussert wird. Härtefälle werden im Grundbuch vermerkt und erhalten allfällige Auflagen nach einer Handänderung. Zuständig dafür ist die Bewilligungsbehörde. Eine weitere Ausnahmen kann im Falle einer überteuerten Heizungsinstalltion geltend gemacht werden. Sollten die Lebenszykluskosten von nachhaltigen Heizsystemen um mindestens 5% die konventionelle Oel- oder Gasheizung überschreiten, kann die bestehende Heizung durch eine fossile Heizung ersetzt werden. Der Nachweis ist zu erbringen.
Mit der Revision des Energiegesetz werden sämtlich Bauvorhaben, sprich Neu- und Erweiterungsbauten, verpflichtet, einen Teil ihrer elektrischen Energie selber zu produzieren. Die BBV1 regelt, dass 10 Watt pro m2 Energiebezugsfläche mittels eigener Photovoltaikanlage produziert werden muss. Zusammenschlüsse (ZEV) sind möglich, sofern die bestehende Anlage nicht älter als acht Jährig ist. Zudem wird verfügt, dass die Energie für Klimaanlagen mittels eigener Photovoltaikanlage produziert werden muss. Diese PV-Flächen sind isoliert zu planen und dürfen in keiner anderen Auflage integrierenden Bestandteil sein.
Die Einführung des revidierten, Zürcher kantonalen Energiegestz ist auf September 2022 geplant.
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